Datenschutz darf die Gesundheit von Einsatzkräften nicht gefährden

Die Bürgerinnen und Bürger haben ein berechtigtes Interesse an dem umfassenden Schutz ihrer Daten. Dies ist wichtig und richtig. Dem Datenschutz kommt deshalb Verfassungsrang zu.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz ab und wurde 1983 durch das Bundesverfassungsgericht entwickelt.
Es garantiert, dass jeder selbst darüber entscheiden können soll, welche personenbezogenen Daten er von sich preisgeben möchte und wer sie verwenden darf.

Weiterlesen