Am 12, Juni 2019 hielt die CDU-Landtagsabgeordnete Marion Schneid im Plenum des Landtages eine Rede zur Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes.
Hier der Wortlaut:
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Gäste! Wie schon bei der ersten Beratung dargestellt, umfasst der vorliegende Gesetzentwurfmehrere Bereiche. Zum einen die Verleihung und den Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Bislang ist die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften landesrechtlich nur für die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz festgelegt. Das vorliegende Gesetz soll für weitere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften das Prozedere festlegen.
Gemäß dieses Gesetzentwurfs müssen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch ihre Verfassung und ihre Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und rechtstreu sein. Ihre Satzung sowie Satzungsänderungen erfolgen in Amtssprache und müssen dem fachlich zuständigen Ministerium angezeigt werden.
Wir haben im Ausschuss darüber diskutiert und verschiedene Aspekte erläutert. Für uns als CDU steht fest: Eine Religionsgemeinschaft, die den Status der Körperschaftsrechts erwerben will, muss rechtstreu sein. Das heißt, sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet und die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit dem Verfassungsrecht ausüben wird.
Ich ziehe das Ministerialblatt vom April 2017 heran. Insbesondere muss eine Religionsgemeinschaft, die dieses Körperschaftsrecht erwerben will, die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Handeln und Verhalten die Verfassungsprinzipien, die Grundrechte Dritte, aber auch die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Kirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Das heißt im Detail
dazu gehören die Garantie der Menschenwürde, die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie, der grundlegende Schutz des menschlichen Lebens und die körperliche Unversehrtheit, aber auch zum Beispiel das verfassungsrechtliche Verbot der Staatskirche sowie die staatskirchenrechtlichen Prinzipien von Neutralität und Parität, aber auch das Kindeswohl gemäß dem staatlichen Schutzauftrag.Viele Dinge werden damit also in Einklang gebracht.
Letztendlich bedeutet das auch, dass eine Religionsgemeinschaft, die auf die Verwirklichung einer theokratischen Herrschaftsordnung hinwirkt, nicht das Recht hat, diese Körperschaftsrechte zu empfangen.
Das ist Basis und Grundlage zur Verleihung der Körperschaftsrechte, und das ist für uns als CDU ganz wichtig.
In diesem Gesetz wird auch der Verlust bzw. der Entzug dieser Körperschaftsrechte geregelt. Wir haben alle mitbekommen, dass interne Veränderungen und Anpassungen bei Religionsgemeinschaften in den vergangenen Jahren deutlich sichtbar waren. Insofern ist es in der Tat wichtig, den Entzug rechtlich festzuzurren. Das ist der richtige Weg.
Zusammenfassend ist es wirklich notwendig, ein konkretes Landesgesetz zu schaffen, das den Umgang und das Miteinander regelt, für alle Parteien Rechtssicherheit schafft, aber zugleich dem Land Reaktions- und Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht diesem Anliegen und dem im März 2017 länderübergreifend gefassten Beschluss zu einem Leitfaden, in dem die
rechtlichen Grundlagen zu Anerkennungsverfahren in ganz Deutschland festgelegt wurden. Diese werden damit tatsächlich umgesetzt.Der Gesetzentwurf umfasst noch drei andere Bereiche.
Zum einen die Änderung des Landesgesetzes bei Kirchenaustritten: Rheinland-pfälzische Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und aus der Kirche austreten wollen, müssen in Zukunft nicht mehr persönlich erscheinen, sondern können gegenüber der Verwaltung der Städte und Kreise, in denen sie früher gewohnt haben, ihren Austritt erklären. Auf eine Zuweisung
der Zuständigkeit an die Standesämter wird verzichtet. Ich glaube, das ist eine sinnvolle Erleichterung und Vereinfachung sowohl für die betroffenen Menschen als auch für die Behörden.Das Zweite ist die Änderung des Kirchensteuergesetzes.
Bei der Erhebung der Kirchensteuer soll die Anwendung von Verspätungszuschlägen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Es ist die Intention des Gesetzgebers, an dieser Stelle keine Sanktionen durchzusetzen.
Zum Dritten liegt eine kleine Änderung des Hochschulgesetzes vor. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 ist eine Befristung der Tätigkeit als Kanzlerin oder Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Lebenszeitprinzip im Beamtengesetz nicht vereinbar. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und letztendlich zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe wird das angepasst und verändert, damit es jetzt möglich ist.
Diese vorgesehenen Änderungen sind durchaus sinnvoll.
Bezüglich der Verleihung und dem Entzug der Körperschaftsrechte habe ich noch einmal auf die verbindlichen Prämissen hingewiesen. Die sind uns als CDU-Fraktion wichtig. Mit dieser Vorgabe können wir dem Gesetzentwurf zustimmen.Danke schön.