Rede zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes (mit Video)

Am 29.01.2020 hielt die CDU-Landtagsabgeordnete und Vize-Fraktionsvorsitzende Marion Schneid eine Rede im Plenum des Landtages zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes.

Video der Rede:

Videoquelle: Landtag Rheinland-Pfalz

Wortlaut:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Datenschutz-Grundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft getreten ist, hatte,
wie Sie alle wissen, große Auswirkungen auf den Umgang mit Daten bzw. die
Veröffentlichung von Daten, insbesondere personenbezogener Daten. Daraus
erschließt sich dann natürlich auch, dass es aus dieser DatenschutzGrundverordnung heraus auch unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgaben
öffentlicher Archive gibt.
Zweck eines Archives ist es, Daten dauerhaft zu erhalten. Dies kann man nicht
gleichsetzen mit der Datenverarbeitung in laufenden Verwaltungen. Das hatte
der europäische Gesetzgeber im Blick:
Neben einer grundsätzlichen Nichtanwendung einiger Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung auf öffentliche Archive räumt Artikel 89 Abs.3
die Möglichkeit einer Derogation für die Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 ein,
d.h. der Gesetzgeber kann geltendes Recht durch andere Gesetze ersetzen.
Die Landesregierung macht in dem vorliegenden Gesetz von der
Derogationsmöglichkeit Gebrauch, um die sachgerechte Arbeit der Archive
weiter zu gewährleisten.2
In den Artikeln 15, 16, 18, 19, 20 und 21 werden folgende Rechte
angesprochen:
Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung : umfassendes
Auskunftsrecht betroffener Personen bereits vorhanden
– Weiteres ginge über die normalen Aufgaben weit hinaus
Artikel 16 : Recht auf Berichtigung fehlerhafter personenbezogener
Daten
– Könnte zu verfälschter Überlieferung führen
– Deshalb Berichtungen laut Landesarchivgesetz nur nach
Glaubhaftmachung
Artikel 18 : Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
personenbezogener Daten – Sperrfristen bereits vorhanden
Artikel 19 : Mitteilungspflicht bei Berichtigung oder Löschung oder
veränderter Bearbeitung
– Würde die Aufgaben der Archive sprengen
Artikel 20 : Recht auf Datenübertragbarkeit
– Ist nicht Aufgabe von Archiven
Artikel 21 : Möglichkeiten des Widerspruchs betroffener Personen
gegen die Archivierung sie betreffender Daten
– Das wäre ein unvertretbarer Eingriff in die generelle Archivierung
Um in geeigneter Weise die Rechte und Freiheiten betroffener Personen zu
garantieren, sind bereits in § 3 Abs 3 Satz 2 Landesarchivgesetz
personenbezogene Sperrfristen festgelegt. Z.B. Daten natürlicher Personen
dürfen erst 10 Jahre nach deren Tod für das Archiv genutzt werden.
Der künftige § 8 a verpflichtet die Archive unmittelbar dazu, angemessene und
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen von betroffenen Personen3
vorzunehmen. Z.B. mit technischen und organisatorischen Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß den Vorgaben des
Landesarchivgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes und der
Datenschutzgrundverordnung erfolgt. Z.B. auch die Sensibilisierung der an den
Verarbeitungsvorgängen Beteiligten und eine dauerhafte Sicherstellung der
Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit der Systeme.
Mit den angedachten Veränderungen des Landesarchivgesetzes werden die
Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung mit den notwendigen
Regelungen des Archivierens in Einklang gebracht. Das Archivieren von Daten
erfolgt mit dem Ziel, Daten von öffentlichem Interesse langfristig zu sichern
und Betroffenen und anderen Berechtigten zugänglich zu machen. Mit den
vorliegenden Regelungen geschieht dies unter Einhaltung strenger
archivgesetzlich festgelegter Datenschutzvorschriften. Dies muss in jedem
einzelnen Fall gewährleistet sein! Und so tragen wir den Gesetzentwurf mit.
Danke!

Rede als PDF:
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